Betriebssanitätsdienst
Ausstattung eines Erste-Hilfe-Raums oder Sanitätscontainers
Kurzantwort
Die Ausstattung richtet sich nach Abschnitt 6.2 ASR A4.3. Sie umfasst räumlich-organisatorisches Inventar (Liege, Waschbecken, Telefon etc.) und medizinische Mittel abhängig von der Gefährdungsbeurteilung. Medikamente dürfen nicht pauschal als Standardausstattung bezeichnet werden.
<h2>Ausstattung nach Abschnitt 6.2 ASR A4.3</h2>
<p>Die Ausstattung eines Erste-Hilfe-Raums oder einer vergleichbaren Einrichtung richtet sich nach <strong>Abschnitt 6.2 der ASR A4.3</strong>. Die Anforderungen umfassen zwei Kategorien:</p>
<h3>Räumliches und organisatorisches Inventar</h3>
<ul>
<li>hygienisch getrennte und übersichtliche Aufbewahrungsmöglichkeiten</li>
<li>Spender für Seife</li>
<li>Desinfektionsmittel</li>
<li>Hautschutzmittel</li>
<li>Einmalhandtücher</li>
<li>Untersuchungsliege mit verstellbarem Kopf- und Fußteil</li>
<li>Instrumententisch</li>
<li>höhenverstellbarer Infusionsständer</li>
<li>Schreibgelegenheit</li>
<li>Sitzgelegenheit</li>
<li>Sicherheitsbehälter für spitze und scharfe Gegenstände</li>
<li>getrennte Abfallbehälter</li>
<li>Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser</li>
<li>Telefon oder vergleichbares Kommunikationsmittel</li>
<li>Sichtschutz</li>
<li>geeignete Beleuchtung, Lüftung und Raumtemperatur</li>
</ul>
<h3>Geeignete medizinische Mittel abhängig von der Gefährdungsbeurteilung</h3>
<ul>
<li>Inhalt eines großen Verbandkastens</li>
<li>Absauggerät</li>
<li>Absaugkatheter in geeigneten Größen</li>
<li>Beatmungsbeutel</li>
<li>Beatmungsmasken</li>
<li>geeignete Atemwegshilfen</li>
<li>Sauerstoffgerät</li>
<li>Sauerstoffreservoir</li>
<li>Blutdruckmessgerät</li>
<li>Stethoskop</li>
<li>Diagnostikleuchte</li>
<li>AED</li>
<li>Schienen zur Ruhigstellung von Extremitäten</li>
<li>HWS-Immobilisationskragen</li>
<li>Desinfektionsmaterial</li>
<li>Augenspülmöglichkeit</li>
<li>Decken</li>
<li>Einmalauflagen</li>
<li>Einweg-Nierenschalen</li>
<li>Vliesstofftücher</li>
<li>Einweg-Schutzkleidung</li>
<li>geeignete Rettungstransportmittel</li>
</ul>
<h2>Wichtiger Hinweis zu Medikamenten</h2>
<p><strong>Medikamente, Infusionslösungen, Infusionsbestecke und Venenverweilkanülen</strong> dürfen <strong>nicht als pauschale Standardausstattung</strong> bezeichnet werden. Sie sind nur nach <em>betriebsärztlicher Festlegung</em>, mit geklärter Verantwortlichkeit, Lagerung, Anwendungskompetenz und Dokumentation vorzusehen.</p>
<h2>SEG Hamburg: Ausstattung von Sanitätsräumen und Containern</h2>
<p>SEG Hamburg bietet die <strong>Ausstattung von Sanitätsräumen und Erste-Hilfe-Containern</strong> an. SEG Hamburg übernimmt die individuelle Zusammenstellung, Beschaffung, Lieferung, Kennzeichnung, Dokumentation und Verfallsdatenübersicht. Auf Wunsch übernimmt SEG Hamburg auch die regelmäßige Materialprüfung, Nachbestückung und den Austausch abgelaufener Produkte.</p>
Praktische Hinweise
Die Ausstattung richtet sich nach Abschnitt 6.2 ASR A4.3. SEG Hamburg stattet Sanitätsräume und Erste-Hilfe-Container komplett aus.
Rechtliche Grundlagen & Quellen
- Verordnung ASR A4.3: Technische Regel für Arbeitsstätten – Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) 2024
- DGUV DGUV Information 204-022: Erste Hilfe im Betrieb Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 2018
- Verordnung Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Bundesministerium der Justiz 2024
Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Fachberatung.