Betriebssanitätsdienst
Medikamente im Betriebssanitätsdienst: Was ist erlaubt und wer legt es fest?
Kurzantwort
Medikamente, Infusionslösungen, Infusionsbestecke und Venenverweilkanülen dürfen nicht als pauschale Standardausstattung bezeichnet werden. Sie sind nur nach betriebsärztlicher Festlegung, mit geklärter Verantwortlichkeit, Lagerung, Anwendungskompetenz und Dokumentation vorzusehen.
<h2>Keine pauschale Medikamenten-Ausstattung</h2>
<p><strong>Medikamente, Infusionslösungen, Infusionsbestecke und Venenverweilkanülen</strong> dürfen <strong>nicht als pauschale Standardausstattung</strong> eines Betriebssanitätsdienstes bezeichnet werden. Die DGUV Information 204-022 nennt diese nicht als Standardbestandteile des Sanitätskoffers.</p>
<h2>Wer legt die Medikamentengabe fest?</h2>
<p>Die Festlegung, ob und welche Medikamente im Betriebssanitätsdienst vorgehalten werden, obliegt dem <strong>Betriebsarzt</strong>. Der Betriebsarzt ist für die betriebsärztliche Betreuung nach <strong>Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)</strong> und der <strong>DGUV Vorschrift 1</strong> verantwortlich. Er legt fest:</p>
<ul>
<li>Welche Medikamente vorgehalten werden</li>
<li>Wer die Medikamente anwenden darf (Anwendungskompetenz)</li>
<li>Wie die Lagerung erfolgt (Temperatur, Zugriffssicherheit)</li>
<li>Wie die Dokumentation erfolgt</li>
<li>Wer die Verantwortung trägt</li>
</ul>
<h2>Anforderungen an die Medikamentengabe</h2>
<p>Für die Medikamentengabe im Betriebssanitätsdienst müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p>
<ul>
<li><strong>Betriebsärztliche Festlegung:</strong> Der Betriebsarzt muss die Medikamente, Indikationen und Kontraindikationen festlegen</li>
<li><strong>Geklärte Verantwortlichkeit:</strong> Wer darf geben, wer darf anordnen, wer haftet?</li>
<li><strong>Lagerung:</strong> Zugangsbeschränkt, temperaturkontrolliert, dokumentiert</li>
<li><strong>Anwendungskompetenz:</strong> Der Betriebssanitäter muss für die jeweiligen Medikamente eingewiesen sein</li>
<li><strong>Dokumentation:</strong> Jede Gabe muss dokumentiert werden</li>
</ul>
<h2>SEG Hamburg: Beratung bei der Medikamentenplanung</h2>
<p>SEG Hamburg stellt Betriebssanitäter zur Verfügung und berät bei der Ausstattung von Sanitätsräumen. Die betriebsärztliche Festlegung der Medikamentengabe erfolgt jedoch durch den zuständigen Betriebsarzt des Auftraggebers. SEG Hamburg erstellt keine rechtsverbindliche Gefährdungsbeurteilung oder betriebsärztliche Anordnung anstelle des Arbeitgebers.</p>
Praktische Hinweise
Medikamente im Betriebssanitätsdienst erfordern eine betriebsärztliche Festlegung. SEG Hamburg berät bei der Ausstattung, stellt jedoch keine betriebsärztlichen Anordnungen.
Rechtliche Grundlagen & Quellen
- DGUV DGUV Information 204-022: Erste Hilfe im Betrieb Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 2018
- DGUV DGUV Vorschrift 1: Unfallverhütungsvorschriften – Grundprinzipien der Prävention Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 2024
- Gesetz Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Bundesministerium der Justiz 2024
Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Fachberatung.