Betriebssanitätsdienst
Wer zählt auf einer Baustelle zur maßgeblichen Personenzahl?
Kurzantwort
Es zählt nicht die Beschäftigtenzahl eines einzelnen Gewerkes, sondern die Gesamtzahl der gleichzeitig tätigen Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen. Bauleitung, Verwaltung, Sicherheitsdienst und Subunternehmer sind nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie keine klassischen Bauarbeiten ausführen.
<h2>Gesamtzahl aller beteiligten Unternehmen</h2>
<p>Die <strong>DGUV Vorschrift 1</strong> (§ 27) bezieht sich auf die <em>gewöhnlich anwesenden Versicherten</em> in der örtlich begrenzten Unternehmenseinheit beziehungsweise Baustelle. Auf einer Baustelle mit mehreren Gewerken zählt die <strong>Gesamtzahl der gleichzeitig tätigen Beschäftigten</strong> aller beteiligten Unternehmen. Es ist nicht zulässig, jedes Gewerk einzeln zu betrachten und so unter dem Schwellenwert zu bleiben.</p>
<h2>Bauleitung und Verwaltung</h2>
<p>Bauleitung, technische Leitung, Verwaltungspersonal, Sicherheitsmitarbeiter und andere Beschäftigte dürfen <strong>nicht allein deshalb ausgeschlossen werden</strong>, weil sie keine klassischen Bauarbeiten ausführen. Wenn diese Personen gewöhnlich auf der Baustelle anwesend sind, zählen sie zur maßgeblichen Personenzahl.</p>
<h2>Beschäftigte im Außendienst</h2>
<p>Beschäftigte im Außendienst, die <em>nicht</em> an der Baustelle anwesend sind, werden dort <strong>nicht mitgezählt</strong>. Maßgeblich ist die tatsächliche Anwesenheit an der örtlich begrenzten Baustelle.</p>
<h2>Kurzfristig anwesende Personen</h2>
<p>Kurzzeitige Besucher sind <strong>nicht automatisch</strong> mit dauerhaft oder gewöhnlich anwesenden Beschäftigten gleichzusetzen. Bei Lieferanten, Lkw-Fahrern, Montagepersonal und zeitlich begrenzten Arbeitsspitzen kommt es auf die tatsächliche Tätigkeit, den Versicherungsstatus, die gewöhnliche Anwesenheit und die betriebliche Einbindung an.</p>
<p>Bei grenzwertigen Konstellationen darf <strong>keine pauschale Rechtsbehauptung</strong> erfolgen. Es empfiehlt sich eine dokumentierte Beurteilung und gegebenenfalls eine schriftliche Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger, in der Regel der <strong>BG BAU</strong>.</p>
<h2>Baustellenverordnung und Koordination</h2>
<p>Die <strong>Baustellenverordnung (BaustellV)</strong> regelt die Koordinationspflichten bei mehreren Arbeitgebern auf einer Baustelle. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu koordinieren. Auch die Ermittlung der maßgeblichen Personenzahl sollte im Rahmen dieser Koordination erfolgen.</p>
<h2>SEG Hamburg unterstützt bei der Ermittlung</h2>
<p>SEG Hamburg berät Bauherren, Generalunternehmer und Bauleitungen bei der Ermittlung der maßgeblichen Personenzahl und der daraus resultierenden Betriebssanitäter-Pflicht. SEG Hamburg kann die Baustellenabsicherung mit qualifizierten Betriebssanitätern übernehmen.</p>
Praktische Hinweise
Ermitteln Sie die Gesamtzahl aller gleichzeitig tätigen Beschäftigten auf Ihrer Baustelle. Bei grenzwertigen Konstellationen empfiehlt sich eine dokumentierte Beurteilung und Abstimmung mit der BG BAU. SEG Hamburg berät Sie.
Rechtliche Grundlagen & Quellen
- DGUV DGUV Vorschrift 1: Unfallverhütungsvorschriften – Grundprinzipien der Prävention Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 2024
- Verordnung Baustellenverordnung (BaustellV) Bundesministerium der Justiz 2024
- Behörde BG BAU: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 2024
Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Fachberatung.