Betriebssanitätsdienst
Zählen Bauleitung, Verwaltung, Sicherheitsdienst und Subunternehmer mit?
Kurzantwort
Ja. Bauleitung, technische Leitung, Verwaltungspersonal, Sicherheitsmitarbeiter und Subunternehmer zählen zur maßgeblichen Personenzahl, wenn sie gewöhnlich auf der Baustelle anwesend sind. Sie dürfen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie keine klassischen Bauarbeiten ausführen.
<h2>Grundprinzip: Gewöhnliche Anwesenheit</h2>
<p>Die <strong>DGUV Vorschrift 1</strong> bezieht sich auf die <em>gewöhnlich anwesenden Versicherten</em>. Das bedeutet: Jede Person, die regelmäßig und nicht nur kurzfristig auf der Baustelle anwesend ist, zählt zur maßgeblichen Personenzahl – unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit.</p>
<h2>Bauleitung und technische Leitung</h2>
<p>Die Bauleitung und technische Leitung sind in der Regel <strong>ständig auf der Baustelle anwesend</strong>. Sie zählen daher zur maßgeblichen Personenzahl. Dies gilt auch, wenn sie keine körperlichen Bauarbeiten ausführen.</p>
<h2>Verwaltungspersonal</h2>
<p>Verwaltungspersonal, das in Baustellencontainern oder Büros auf der Baustelle arbeitet, zählt ebenfalls zur maßgeblichen Personenzahl, wenn es gewöhnlich anwesend ist. Verwaltungspersonal in einer entfernten Zentrale, das nicht auf der Baustelle arbeitet, wird nicht mitgezählt.</p>
<h2>Sicherheitsmitarbeiter</h2>
<p>Sicherheitsmitarbeiter, Objektschutzpersonal und Ordnungsdienste, die auf der Baustelle eingesetzt sind, zählen zur maßgeblichen Personenzahl. Dies gilt auch für extern beauftragte Sicherheitsunternehmen.</p>
<h2>Subunternehmer</h2>
<p>Subunternehmer und deren Beschäftigte zählen <strong>voll zur maßgeblichen Personenzahl</strong>, wenn sie auf der Baustelle tätig sind. Es ist nicht zulässig, Subunternehmer herauszurechnen, um unter den Schwellenwert zu fallen. Die <strong>Baustellenverordnung (BaustellV)</strong> regelt die Koordinationspflichten bei mehreren Arbeitgebern.</p>
<h2>Wer nicht mitzählt</h2>
<p>Nicht mitgezählt werden:</p>
<ul>
<li>Beschäftigte im Außendienst, die nicht an der Baustelle anwesend sind</li>
<li>Personen, die die Baustelle nur kurzfristig betreten (z. B. reine Lieferungen, Abholungen) – hier ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob eine gewöhnliche Anwesenheit oder betriebliche Einbindung vorliegt</li>
</ul>
<p>Bei grenzwertigen Konstellationen darf keine pauschale Aussage getroffen werden. Eine dokumentierte Beurteilung und gegebenenfalls Abstimmung mit der <strong>BG BAU</strong> wird empfohlen.</p>
<h2>SEG Hamburg für Baustellenabsicherung</h2>
<p>SEG Hamburg übernimmt die Baustellenabsicherung mit qualifizierten Betriebssanitätern. SEG Hamburg kann auch Sanitätscontainer ausstatten und betriebsbezogene Materiallisten erstellen.</p>
Praktische Hinweise
Zählen Sie alle gewöhnlich anwesenden Personen auf der Baustelle, einschließlich Bauleitung, Verwaltung, Sicherheitsdienst und Subunternehmer. SEG Hamburg übernimmt die Baustellenabsicherung.
Rechtliche Grundlagen & Quellen
- DGUV DGUV Vorschrift 1: Unfallverhütungsvorschriften – Grundprinzipien der Prävention Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) 2024
- Verordnung Baustellenverordnung (BaustellV) Bundesministerium der Justiz 2024
- Behörde BG BAU: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 2024
Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Fachberatung.