Haftung & Verkehrssicherungspflicht
Wie gestaltet sich die Haftungslage bei Verletzungen durch Crowdsurfing und Moshpits?
Kurzantwort
Verletzungen im Moshpit oder beim Crowdsurfing sind ein rechtliches Graugebiet. Wer aktiv an solchen Aktivitäten teilnimmt, akzeptiert deren immanente Risiken – das begründet erhebliches Mitverschulden. Dennoch kann der Veranstalter haften, wenn er diese Aktivitäten faktisch duldet oder fördert, ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
## Haftung bei Crowd-Aktivitäten: Moshpit und Crowdsurfing
### Die rechtliche Ausgangslage
Moshpits und Crowdsurfing sind subkulturelle Praktiken, die bei Konzerten bestimmter Musikrichtungen (Metal, Punk, Hardcore) üblich sind. Eine explizite gesetzliche Regelung gibt es nicht; es gelten allgemeine Haftungsprinzipien.
### Mitverschulden des Teilnehmers
Wer bewusst in einen Moshpit geht oder zum Crowdsurfen ansetzt:
- Kennt die typischen Risiken
- Akzeptiert diese durch aktive Teilnahme
- Trägt erhebliches Mitverschulden nach § 254 BGB
Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen Mitverschuldensquoten zwischen 50% und 100% zugeschrieben.
### Wann haftet dennoch der Veranstalter?
**Wenn er Aktivitäten aktiv fördert** (z.B. Crowdsurfing-Ansage durch Moderator)
**Wenn er keine Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat** (kein Ordnerpersonal an der Bühne, keine Auffangzone)
**Wenn erkennbar Gefahr bestand** (zu enges Gelände für Moshpit, Verletzter wurde nicht herausgezogen)
### Empfehlungen für Veranstalter
Veranstalter müssen sich entscheiden: Entweder explizite Ablehnung solcher Aktivitäten (Hinweisschilder, Ordner-Intervention) ODER aktive Sicherheitsvorkehrungen (ausreichend Ordner, Sicherheitsabstände, Sanitätsdienst direkt im Bereich).
Praktische Hinweise
**Sicherheit im Crowd-Bereich:**
1. Entscheidung treffen: Zulassen mit Sicherheitsvorkehrungen oder explizit untersagen
2. Ausreichend Ordner im Bühnennahbereich stationieren
3. Sanitäter in der Crowd für schnelle Intervention einsetzen
4. Klare Ansagen über Sicherheitsregeln im Bühnenbereich
5. Sicherheitsabstände im Bühnennahbereich einhalten
Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Fachberatung.