Haftung & Verkehrssicherungspflicht
Was bedeutet Mitverschulden des Besuchers und wie wirkt es sich auf die Haftung aus?
Kurzantwort
Mitverschulden nach § 254 BGB liegt vor, wenn der Geschädigte durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Höhe des Schadens beigetragen hat. Im Veranstaltungsbereich etwa durch bewusstes Betreten gesperrter Bereiche, Teilnahme an nicht erlaubten Crowd-Aktivitäten oder Missachtung von Sicherheitshinweisen.
## Mitverschulden des Besuchers bei Veranstaltungsschäden
### § 254 BGB
Gemäß § 254 BGB wird bei Mitverschulden die Schadensersatzpflicht gemindert. Das Gericht wägt die beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab.
**Beispiel:** 70% Haftung des Veranstalters, 30% Mitverschulden des Besuchers → Besucher erhält 70% des Schadens ersetzt.
### Typische Fälle
**Gesperrte Bereiche:** Wer eine offensichtlich gesperrte Zone betritt und sich verletzt, hat regelmäßig Mitverschulden.
**Crowdsurfing und Moshpit:** Wer aktiv in einen Moshpit geht, nimmt erkennbare Risiken in Kauf.
**Alkohol:** Selbst herbeigeführte Beeinträchtigung kann als Mitverschulden gewertet werden.
**Missachten von Warnhinweisen:** Wer trotz deutlicher Schilder bestimmte Handlungen fortführt, muss mit Mitverschuldensquoten rechnen.
Praktische Hinweise
**Wie Veranstalter das Mitverschulden begründen:**
- Klare Beschilderung von Sperrzonen und Gefahrenbereichen
- Lautsprecheransagen bei Risikosituationen
- AGB-Hinweise auf besondere Aktivitäten
- Ordnerpräsenz in risikoaffinen Bereichen
- Dokumentation von Warnhinweisen
Dieser Artikel dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Fachberatung.